Statuen des Vereins Motor Presse Klub Austria
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§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen “Motor Presse Klub Austria” (MPKA) und hat
seinen Sitz in Wien. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze
Bundesgebiet Österreichs. -
§ 2 - Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Zusammenfassung, den Erfahrungs- und Meinungsaustausch
- von Journalisten und Fachschriftherstellern auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens, Verkehr, der Mobilität und des Motorsports,
- von Presse- und Public-Relations-Fachleuten österreichischer Firmen der Kraftfahrzeug und Mobilitätsbranche sowie
- von einschlägigen Fachleuten, die vom Präsidium zum Beitritt eingeladen werden. -
§ 3 - Aufbringung der Mittel
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) Allgemeine Umlagen;
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen;
d) Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen. -
§ 4 - Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
a) Ordentliche Mitglieder;
b) Senior-Mitglieder;
c) Studenten-Mitglieder;
d) Außerordentliche Mitglieder;
e) Ehrenmitglieder.
zu a): Als ordentliche Mitglieder gelten jene physischen Personen, die an allen Rechten und Pflichten des Vereins teilnehmen.
zu b): Ordentliche Mitglieder, die aus Altersgründen, Pensionierung
usw. ihre berufliche Tätigkeit nicht mehr oder nur mehr gelegentlich
ausüben, aber Mitglieder des Klubs bleiben wollen, werden als
Senior-Mitglied geführt.
zu c): Als Studentenmitglieder gelten jene physischen Personen, die bereits während eines Studiums dem Verein angehören wollen.
zu d): Außerordentliche Mitglieder sind physische oder juristische
Personen, die die Vereinszwecke zu fördern beabsichtigen, aber an den
rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht voll teilnehmen.
zu e): Personen, die sich um das Kraftfahrwesen und seine Zwecke im
besonderen Maße verdient gemacht haben, könne über Antrag des Präsidiums
von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. -
§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
Bewerber um die Mitgliedschaft des MPKA haben einen schriftlichen
Aufnahmeantrag einzubringen, in dem zwei ordentliche Mitglieder als
Bürgen genannt sind.
Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme von ordentlichen,
außerordentlichen und Studenten-Mitgliedern. Die Aufnahme von
Beitrittswerbern kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Zu
seiner Entlastung bedient sich das Präsidium eines aus mindestens drei
Mitgliedern bestehenden Aufnahme-Komitees, das über Aufnahmeanträge zu
beraten und Empfehlungen an das Präsidium zu richten hat. Entscheidet
das Präsidium gegen die Empfehlung des Aufnahmekomitees, so hat diese
Entscheidung mit zwei Drittel Mehrheit zu erfolgen, wobei mindestens
drei Präsidiumsmitglieder anwesend sein müssen.
Von einer Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind die Bürgen in
Kenntnis zu setzen, die dagegen Berufung an den Vorstand erheben können.
Über eine Berufung gegen die Ablehnung eine Aufnahmeantrages hat der
Vorstand in seiner nächsten Sitzung mit zwei Drittel Mehrheit zu
befinden, wobei mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein
müssen.
Die Beendigung der beruflichen Tätigkeit aus Altersgründen
(Pensionierung usw.) ist dem Präsidium bekanntzugeben, das dann
gegebenenfalls die Führung als Senior-Mitglied veranlasst.
Ebenso ist die Beendigung (der Abbruch) des Studiums dem Präsidium
bekanntzugeben, das dann gegebenenfalls die Umwandlung der
Mitgliedschaft in eine ordentliche veranlasst.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Als Ausweis der Mitgliedschaft dient der Mitgliedsausweis. -
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den Tod bei physischen Personen oder Aufhören der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen;
b) den Austritt;
c) die Streichung;
d) den Ausschluss.
zu b): Der Austritt aus dem Verein ist dem Präsidium schriftlich
spätestens einen Monat vor Ablauf des Vereinsjahres, das mit dem
Kalenderjahr zusammenfällt, anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet,
so ist sie erst für das nächstfolgende Kalenderjahr wirksam. Der
Austritt wird von jedem Mitglied erwartet, wenn dessen persönliche
Voraussetzungen nicht mehr dem § 2 entsprechen (ausgenommen Senior- und
Studentenmitglieder nach §§4 und 5). Erfolgt trotz Aufforderung kein
Austritt, so ist das Präsidium berechtigt, nach eingehender Prüfung der
Sachlage die Mitgliedschaft zu beenden (Ausschluss).
zu c): Zur Streichung von der Mitgliederliste ist das Präsidium ohne
Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger
Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag in Rückstand geblieben ist.
zu d): der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch das Präsidium erfolgen:
aa) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen bzw.
Handlungen, die gegen die Standesehre der Journalisten oder die
Interessen des Vereines gerichtet sind;
bb) wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten,
cc) wegen Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Austritt (§ 6 Punkt b),
dd) wegen eines Verfahrens nach § 18, letzter Absatz.
Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied
schriftlich mitgeteilt; gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen
die Berufung an die nächste Generalversammlung zu. Die Berufung hat
keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur
Entscheidung.
Die Generalversammlung kann aus den angeführten Gründen über Antrag des Präsidiums auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.
Ausgschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch. -
§ 7 - Mitgliedsbeiträge und Umlagen
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und von allgemeinen Umlagen wird jedes
Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder
zahlen keine Beiträge.
Das Präsidium ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten
Einzelfällen herabzusetzen oder bei besonderer Notlage von der Zahlung
derselben vorübergehend zu befreien. -
§ 8 - Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Klubs in Anspruch
zu nehmen und von den für Vereinsmitglieder bestehenden Begünstigungen
Gebrauch zu machen. Welche Einrichtungen bestehen bzw. welche
Begünstigungen geschaffen wurden, ist den Mitgliedern jeweils in
geeigneter Weise bekanntzugeben.
Nur ordentliche, Studenten- und Senior-Mitglieder besitzen das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht.
Alle Mitglieder sind in einer Mitgliederliste zu führen. In dieser
Mitgliederliste ist bei allen Mitgliedern ihre berufliche Tätigkeit
möglichst genau anzuführen; insbesondere ist eine Tätigkeit als Presse-,
Werbe- oder Public-Relations-Fachmann in Firmen genau anzuführen.
Senior-, Studenten- und außerordentliche Mitglieder sind in dieser Liste
getrennt zu führen. -
§ 9 - Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen
des MPKA stets voll zu wahren und fördern, die beschlossenen
Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des
Vereines sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.
Den Mitgliedern wird insbesondere zur Pflicht gemacht, alles zu
unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte, und
die Empfehlungen der Klubbeschlüsse tunlichst zu beachten. -
§ 10 - Organe des MPKA
Organe des MPKA sind:
a) die Generalversammlung,
b) der Vorstand,
c) das Präsidium,
d) die Rechnungsprüfer,
e) das Schiedsgericht. -
§ 11 - Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich an einem Ort
in Österreich statt. Eine außerordentliche Generalversammlung kann
einberufen werden, sooft die Führung der Geschäfte dies erfordert,
worüber das Präsidium beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies
von der Generalversammlung beschlossen oder von mindestens einem Viertel
sämtlicher ordentlicher Mitglieder unter Angabe der Gründe beim
Präsidium schriftlich beantragt wird. Die außerordentliche
Generalversammlung ist spätestens vier Wochen vom Zeitpunkt des
Beschlusses bzw. Einlangens des schriftlichen Begehres einzuberufen.
Sowohl bei ordentlichen wie bei außerordentlichen
Generalversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens vierzehn
Tagen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung
und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekanntzugeben.
Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium.
Alle Mitglieder sind an einer Generalversammlung teilnahmeberechtigt; Stimmrecht und Wahlrecht sind in § 8 geregelt.
Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung
zu stellen, jedoch müssen diese spätestens acht Tage vor Abhaltung
derselben im Präsidium schriftlich überreicht worden sein.
Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, könne nur zur
Tagesordnung gefasst werden. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit
von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder (bzw.
ihrer Vertreter) beschlussfähig.
Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht
beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine
Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden (oder vertretenen) Mitglieder beschlussfähig
ist.
Wenn über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereins zu
beschließen ist, so ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden und
vertretenen Stimmen, ansonsten deren einfache Mehrheit erforderlich.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Übertragung
des Stimmrechtes auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, doch können einem
Mitglied maximal drei Stimmen übertragen werden.
Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen
Verhinderung der 1. Vizepräsident, wenn auch dieser verhindert ist, der
2. Vizepräsident.
Nach dem Rücktritt des scheidenden Präsidiums bis zur erfolgten Wahl
des neuen Präsidiums führt der Vorsitzende des Wahlkomitees oder sein
Stellvertreter den Vorsitz der Generalversammlung.
Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu
führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die
Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis sowie alle angaben
ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen
Gültigkeit der gefassten Beschlüse ermöglichen. -
§ 12 - Wirkungskreis der Generalversammlung
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Berichtes über den Rechnungsabschluss sowie Beschlussfassung darüber;
b) Wahl des Vorstandes, des Präsidiums und der Rechnungsprüfer;
c) Beratung und Beschlussfassung über die von Präsidium bzw. Vorstand vorgelegten Anträge;
d) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche und Senior-Mitglieder sowie der Beitrittsgebühren;
g) Beschlussfassung über die Änderung der Statuten.
Bezüglich Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins siehe § 22. -
§ 13 - Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, deren Tätigkeit ehrenamtlich ist.
2. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes durch Tod, Rücktritt
oder dgl. kann der Vorstand ein wählbares Mitglied kooptieren. Diese
Kooptierung erlischt mit der darauffolgenden Generalversammlung, in der
eine Wahl für die restliche Funktionsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes zu erfolgen hat.
3. Darüber hinaus hat der Vorstand das Recht, bei Vorliegen
zwingender Gründe ein wählbares Mitglied zu kooptieren. Diese
Kooptierung ist den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben; sie
erlischt, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder
innerhalb von vier Wochen dagegen Einspruch erhebt.
4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre; es besteht
Wiederwählbarkeit des gesamten Vorstandes oder einzelner Mitglieder des
Vorstandes.
5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen und mindestens drei derselben zur Sitzung erschienen sind.
Jedes Vorstandsmitglied verfügt über eine Stimme, eine Übertragung des
Stimmrechtes ist nicht zulässig.
6. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, an den
Vorstandssitzungen nehmen die Mitglieder des Präsidiums stimmberechtigt
teil. Den Vorsitz führt der Präsident, dessen Stimme bei
Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.
7. Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von 1.
Vizepräsidenten, ist auch dieser verhindert, vom 2. Vizepräsidenten
schriftlich oder mündlich einberufen. Über begründetes Verlangen von
mindestens drei Vorstandsmitgliedern muß die Einberufung des Vorstandes
binnen acht Tagen jederzeit erfolgen.
8. Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes genügt die einfache
Stimmenmehrheit. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der
anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettel
abzustimmen.
9. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll unter sinngemäßer
Anwendung des § 11, letzter Absatz, zu führen, das vom Vorsitzenden und
vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am Beginn der
nächstfolgenden Sitzung zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein
Einspruch erhoben wird. Der Präsident kann bei Bedarf zu einzelnen
Sitzungen auch die Rechnungsprüfer einladen, diese können ebenfalls das
Wort ergreifen, haben jedoch kein Stimmrecht.
10. Auf Vorschlag des Präsidiums kann der Vorstand Persönlichkeiten,
die für die Förderung der Vereinsinteressen von Bedeutung sind, zu
korrespondierenden Vorstandsmitgliedern auf die Dauer von jeweils zwei
Jahren berufen. Diese könne vom Präsidenten fallweise in
Vorstandssitzungen zugezogen werden, haben jedoch ebenfalls kein
Stimmrecht. -
§ 14 - Wirkungskreis des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Aufstellung grundsätzlicher Richtlinien für
die Tätigkeit des Vereines, er ist zur allfälligen Erlassung von
Durchführungsbestimmungen zu den Satzungen in deren Rahmen berufen.
2. Den Vorstand obliegt die allfällige Erlassung einer Geschäftsordnung für sämtliche Vereinsorgane und den Geschäftsführer.
3. Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse und Komitees für die Dauer von bis zu zwei Jahren einzusetzen.
4. Den Vorstand ist die Beschlussfassung über die grundlegende
Vermögensgebarung des Vereines sowie über bedeutendere Kapitalanlagen
und Investitionen vorbehalten. Einmalausgaben ab einem Volumen von ATS
100.000,– bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Vorstandes.Dem Vorstand
obliegt die Zustimmung zu Kreditaufnahmen.
5. Dem Vorstand obliegt die Erlassung von Vorschriften über die Zuerkennung von Auszeichnungen und deren Verleihung;
6. Der Vorstand kann seine Zuständigkeit für einzelne Anlaßfälle auf
das Präsidium übertragen, ebenso kann der Vorstand – mit
Zweidrittelmehrheit – ihn durch diese Satzungen zukommende Arten von
Aufgaben an das Präsidium delegieren. Hier ist ein Widerruf mit
einfacher Mehrheit möglich. -
§ 15 - Das Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus dem
Präsidenten, dem 1. und 2. Vizepräsidenten, dem Finanzreferenten und dem
Schriftführer. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
2. Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes durch Tod, Rücktritt
oder dgl. kann das Präsidium ein wählbares Mitglied kooptieren. Diese
Kooptierung erlischt mit der darauffolgenden Generalversammlung, in der
eine Wahl für die restliche Funktionsdauer des ausgeschiedenen
Präsidiumsmitgliedes zu erfolgen hat.
3. Die Funktionsdauer des Präsidiums beträgt zwei Jahre; es bleibt
jedenfalls solange im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Es
besteht Wiederwählbarkeit des gesamten Präsidiums oder einzelner
Mitglieder des Präsidiums.
4. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen und mindestens drei derselben zur Sitzung erschienen sind.
Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
5. Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Präsidiums genügt die einfache
Stimmenmehrheit. Der Präsident kann seine Stimme abgeben, muss dies aber
nicht tun. Wenn er mitstimmt, gibt er seine Stimme als letzter ab. Bei
Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Auf Verlangen von mindestens
einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim
mittels Stimmzettel abzustimmen.
6. Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 1.
Vizepräsidenten, ist auch dieser verhindert vom 2. Vizepräsidenten
schriftlich oder mündlich einberufen. Über begründetes Verlangen von
mindestens zwei Präsidiumsmitgliedern muss die Einberufung des
Präsidiums binnen acht Tagen jederzeit erfolgen.
7. Über die Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll unter
sinngemäßer Anwendung des § 11, letzter Absatz, zu führen, das vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei dessen Abwesenheit von einem
anderen Präsidiumsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am
Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu verlesen und gilt als genehmigt,
wenn kein Einspruch erhoben wird.
8. An den Sitzungen des Präsidiums nimmt der Geschäftsführer teil,
der auch das Wort ergreifen kann, jedoch kein Stimmrecht hat. Darüber
hinaus kann das Präsidium zu einzelnen Sitzungen die Rechnungsprüfer
einladen; diese können dann ebenfalls das Wort ergreifen, haben jedoch
ebenfalls kein Stimmrecht. -
§ 16 - Wirkungskreis des Präsidiums
Das Präsidium ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 13 und 14 das
leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung
der Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen dieser Statuten zu
sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
a) Aufstellung des alljährlichen Rechnungsabschlusses;
b) Einberufung der ordentliche und außerordentlichen Generalversammlung;
c) Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung;
d) Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse;
e) Die Aufnahme (unbeschadet der Bestimmung des §5 Abs.3), der
Ausschluss oder die Streichung von ordentlichen, außerordentlichen,
Senior- und Studenten-Mitgliedern.
f) Bestellung des Geschäftsführers bzw. Beschlussfassung, einen der
Vizepräsidenten mit den Aufgaben des Geschäftsführers zu betrauen;
g) die Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung bzw. dem Vorstand vorbehalten sind; -
§ 17 - Obliegenheiten der Präsidiumsmitglieder
1. Der Präsident vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach
außen, und führt den Vorsitz im Präsidium, im Vorstand und in der
Generalversammlung. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein in
größerem Ausmaß verpflichtende Urkunden und dgl. zeichnet er gemeinsam
mit einem Vizepräsidenten.
2. Der 1. Vizepräsident vertritt den Präsidenten – insbesondere bei
dessen Verhinderung – in allen Belangen. Ist auch er verhindert, so
vertritt der 2. Vizepräsident den Präsidenten.
3. Der Schriftführer hat den Präsidenten und den Geschäftsführer bzw.
den mit den Aufgaben des Geschäftsführers betrauten Vizepräsidenten bei
der Führung der Geschäfte zu unterstützen, ihm obliegt auch die Führung
der Protokolle des Präsidiums, des Vorstandes und der
Generalversammlung. Diese Aufgabe kann der Präsident auch einem anderen
Mitglied des Präsidiums übertragen.
4. Dem Finanzreferenten obliegt die gesamte Geldgebarung des
Vereines, die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung
sämtlicher Belege.
5. Bei Gefahr im Verzuge ist der Präsident berechtigt, gegen
nachträglichen Bericht an das Präsidium, den Vorstand bzw. die
Generalversammlung, unter eigener Verantwortung eine Anordnung zu
treffen. -
§ 18 - Ausschüsse (Komitees)
1. Zur Vorbereitung, Beratung, Durchführung oder Vertretung bestimmter
Vereinsangelegenheiten können vom Vorstand jeweils für die Dauer von
höchstens zwei Jahren Ausschüsse ( Komitees ) eingesetzt werden.
2. Die Mitglieder der Ausschüsse ( Komitees ) wählen aus ihrer Mitte
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter sowie die sonst
erforderlichen Funktionäre. Die Ausschuss bzw.Komitee-Sitzungen beruft
der Vorsitzende ein.
3. Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst,
bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beiziehung von
Fachleuten mit beratender Stimme ist zulässig. -
§ 19 - Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt und sind wieder wählbar.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der
Überprüfung an das Präsidium, den Vorstand und die Generalversammlung zu
berichten. -
§ 20 - Geschäftsführer
Der Geschäftsführer ist ehrenamtlich, jedoch gegen Ersatz der Spesen
tätig; er leitet das Büro und ist für die Abwicklung der laufenden
Geschäfte gemäß den Weisungen des Präsidenten verantwortlich. Er ist,
soweit nicht bezüglich wichtiger Urkunden und dgl. die Zeichnung gem. §
17 Abs.1 vorgeschrieben ist, für die laufenden Geschäfte allein
zeichnungsberechtigt, in Geldangelegenheiten zeichnet er gemeinsam mit
dem Finanzrefenten.
Die Aufgaben des Geschäftsführers können auch einem der Vizepräsidenten übertragen werden. -
§ 21 - Schiedsgericht
In allen aus dem Verhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus fünf Personen besteht.
Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil
innerhalb von acht Tagen dem Präsidenten zwei ordentliche oder
Senior-Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit
Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes aus der zahl der
Vereinsmitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu
sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen,
die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.
Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis
nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung des
Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Präsidium aus dem Verein
ausgeschlossen werden. -
§ 22 - Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
Im Falle der freiwilligen Auflösung hat die gleiche
Generalversammlung das vorhandenen Vereinsvermögen karitativen Zwecken,
z.B. dem SOS-Kinderdorf, zur Verwendung zu übertragen.